Abschlagsrechnung

Abschlagsrechnung im Dornbach-Baulexikon.

Bei einer Abschlagsrechnung werden dem Auftragnehmer (Bauunternehmen) erfolgte Teilleistungen einer Gesamtleistung vergütet. Wird im Bauvertrag keine gesonderte Regelung in Bezug auf die Abschlagsrechnung getroffen, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Gewährung entsprechender Abschlagszahlungen.

Die Zahlung einer Abschlagsrechnung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Mängelhaftung oder Gewährleistung des Unternehmens. Es gilt nicht als Abnahme der berechneten Teilleistungen, wenn derartige Rechnungen beglichen werden.

Die Abschlagsrechnung bekommt jedoch auch jeder, der beispielsweise Strom bezieht. Diese Abschlagszahlungen erstrecken sich auf einen Jahreszeitraum und werden am Ende mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet. Ob der Kunde eine Rückzahlung erhält oder eine Nachzahlung zu leisten hat, hängt vom Verbrauch und steigenden Kosten ab. Die Abschlagsrechnung für das kommende Jahr verwendet als Basis die Jahresabschlussrechnung.

Siehe: Rechnung , DIN 1053, DIN 227, Dornbach startet Baulexikon

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