beschränkte Ausschreibung

beschränkte Ausschreibung im Dornbach-Baulexikon.

Einordnung der beschränkten Ausschreibung

Die Ausschreibung ist ein Verfahren zur Auftragsvergabe. Sie beruht auf der Übermittlung eines Kostenangebots über auszuführende Leistungen sowie auf einer Konkurrenzsituation bezüglich bietender Unternehmen. Die beschränkte oder nicht-offene Ausschreibung zählt neben einer offenen Ausschreibung sowie der freihändigen Vergabe zu den gegenwärtig gebräuchlichen Vergabeverfahren.

Auftraggeber

Auslöser beschränkter Ausschreibungen sind Auftraggeber der privaten, öffentlichen oder gewerblichen Hand. Bei öffentlichen Auftraggebern wie Bund und Ländern bestimmen die Vorgaben der Verdingungsordnungen für Leistungen und freiberufliche Leistungen sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen die Vergabepraxis für öffentliche Aufträge. Im Vergleich zur offenen Ausschreibung setzen öffentliche Auftraggeber die Vergabeinstrumente der freihändigen oder beschränkten Auftragsvergabe seltener ein. Häufiger erfolgen in den Bundesländern Vergaben für Lieferungen und Leistungen unterhalb eines bestimmten Honorarvolumens im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung.

Spezifik

An einer beschränkten Ausschreibung beteiligen sich ausgewählte Unternehmen. Deren Eignung für die Ausführung ausgeschriebener Leistungen stellt man im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs oder aufgrund einer bereits erfolgreich verlaufenen Zusammenarbeit fest. Sie erhalten durch die Auftragsvergabestelle eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. In Abhängigkeit vom Angebot der Bieter wählt ein Gremium den geeigneten Bewerber zur Auftragsrealisierung aus. Allgemeine Vergabegrundsätze finden dabei Berücksichtigung. Ist einer Vergabestelle kein Unternehmen zur Teilnahme an einer beschränkten Ausschreibung bekannt, löst man eine Marktanalyse nach geeigneten Bietern aus. Fachkompetenz, Zuverlässigkeit sowie Effektivität und Leistungsfähigkeit gelten als wesentliche Voraussetzungen einer erfolgreichen Ausschreibungsteilnahme.

Inhalte

Entsprechend des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter im Wettbewerb muss die Ausschreibung spezifischen Kriterien genügen. Inhaltlich umfasst sie, ob öffentlich, beschränkt oder freihändig gestaltet, die Beschreibung der Arbeitsaufgabe unter Beifügung entsprechenden Anhangsmaterials sowie der Vergabeordnung in Fotokopie.

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