Gebäude geringer Höhe
Gebäude geringer Höhe im Dornbach-Baulexikon.
Ein Bau, bei welchem sich der Boden der obersten Geschossebene in bis zu sieben Meter Höhe über dem Erdboden befindet, bezeichnet man als Gebäude geringer Höhe.
Einbindung in das Rechtssystem
Die amtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, konkret das Bauordnungsrecht, definieren die Kriterien für ein Gebäude geringer Höhe. Umsetzung findet dieses Regularium in den Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer.
Raumausstattung in Gebäuden geringer Höhe
Bei Gebäuden mit geringer Höhe spielt die Nutzung der im Innenbereich befindlichen Räumlichkeiten eine grosse Rolle. Die Höhe von sieben Metern bezieht sich auf einen zu Wohnzwecken benutzten Raumbereich im obersten Geschoss. Hier geht man von einer längeren Verweildauer von Menschen in diesen Räumlichkeiten aus, spricht von den sogenannten Aufenthaltsräumen. Dazu zählen neben Wohn-, Schlaf-, Kinder- und Esszimmern auch Büros und Küchen. WC und Bad gelten in Gebäuden geringer Höhe nicht als Aufenthaltsräume.
Gefahrenbezug
Die Bedeutung des obersten Wohngeschosses für die Definition eines Gebäudes mit geringer Höhe korrespondiert mit den Festlegungen zur Rettung im Brandfalle. Rettungswege werden mit Orientierung auf jene Eingangstüren, Terrassentüren oder Fenster festgelegt, welche den geringsten Weg ins Freie darstellen. Aufgrund der vertikalen Bemassung von nur sieben Metern eines Gebäudes mit geringer Höhe, werden bei Sicherheitskonzepten im Brandfalle Leitern in das Rettungskonzept einbezogen. Man bezeichnet den Prozess, bei Gefahr Leitern an relevante Bauelemente zu führen, als "Anleitern". Dabei ist es wichtig, dass bei Gebäuden mit geringer Höhe die Leitern ausschliesslich an Bauteilen angelehnt werden dürfen, welche sich bis zu acht Meter über dem Bodenniveau befinden
Siehe: Gebäude mittlerer Höhe