Haushaltsnahme Dienstleistungen
Haushaltsnahme Dienstleistungen im Dornbach-Baulexikon.
Eine gesetzlich verbindliche Definition zur haushaltsnahen Dienstleistung existiert nicht. Erklärt ist die Kategorie haushaltsnahe Dienstleistung im Regelwerk des Einkommenssteuergesetzes (ESTG). Es beschreibt die haushaltsnahe Dienstleistung als Tätigkeit, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Dienstleistungsunternehmen mit der Ausführung haushaltsnaher Dienstleistungen beauftragt wird.
Dienstleistung runde Deckenöffnung von Dornbach Spezialabbruch
Kennzeichnung haushaltsnaher Dienstleistungen
Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Reinigung der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten sowie die Kinderbetreuung. Auch handwerkliche Tätigkeiten in der selbst genutzten Wohnung gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, sofern es sich um Schönheitsreparaturen handelt. Beispiele sind das Tapezieren, Kalken und Streichen von Innenräumen. Fachlich anspruchsvolle Arbeiten wie die Erneuerung eines Teppichs, Elektro- u. Wasserinstallationen, Fliesenlegerarbeiten, Tätigkeiten an der Heizungsanlage, Arbeiten am Dach, das Fällen von Bäumen sowie die Versiegelung des Parketts sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur steuerlichen Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen zur Instandhaltung von Wohnräumen dürfen die Kosten von fünfundsiebzig Euro je Massnahme, höchstens aber einhundertfünfzig Euro für alle entsprechenden Aktivitäten, jährlich nicht überschritten werden. Zur Steuerminderung anrechenbar sind aufgrund von Belegen lediglich Arbeitslöhne.
Abgrenzungskriterium
Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung einer haushaltnahen Dienstleistung sind die Tätigkeitsinhalte bedeutsam. Es ist unerheblich, ob ein Haushaltsmitglied oder ein ausgewiesener Fachmann die entsprechenden Aufgaben leistet, sondern, ob die betreffende Arbeit im Vergleichshaushalt bei Vernachlässigung besonderer Handwerksfähigkeiten in einem regelmässigen kürzeren Zeitraum realisiert wird.
Steuerliche Veranlagung haushaltsnaher Dienstleistungen
In Höhe von zwanzig Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch viertausend Euro jährlich, sind haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehbar. Dies gilt auch bei Empfang von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, sofern die haushaltsnahen Dienstleistungen in dessen Haushalt erfolgen.
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