Gebäude mittlerer Höhe

Gebäude mittlerer Höhe im Dornbach-Baulexikon.

Zwischen sieben und zweiundzwanzig Meter über dem Erdniveau befindet sich der Fussboden des obersten bewohnten Geschosses bei einem Gebäude mittlerer Höhe. Diese Definition schreibt das deutsche Bauordnungsrecht für Gebäude mittlerer Höhe fest.

Abgrenzung von anderen Bautypen

Gebäude mittlerer Höhe gelten nach den Festlegungen im Bauordnungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als eigene Baukategorie. Sie werden in der Höhe ihrer Erstellung nur noch von den Hochhäusern übertroffen. Gebäude mittlerer Höhe sind weiterhin abzugrenzen von Gebäuden und Wohngebäuden geringer Höhe.

Bauausstattung von Gebäuden mittlerer Höhe

Bei Gebäuden mittlerer Höhe werden im Dachbereich Pfeiler, Stützen sowie statisch tragende Wände feuerhemmend erstellt. Das bedeutet, dass diese Bauelemente eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde aufweisen. Sofern in diesem Areal Aufenthaltsräume angesiedelt sind, müssen die betreffenden Bauteile einen Feuerwiderstand von mindestens dreissig Minuten bieten. Die Feuerwiderstandsdauer entfällt, sofern keine Aufenthaltsräume in einem Dachraum vorhanden sind.

Gefahrenbezug

Zum Gefahrenschutz von Gebäuden mittlerer Höhe existieren spezielle Brandschutzlösungen und Rettungskonzepte. Massgeblich ist hierbei die Landesbauordnung der BRD. Dieses Regelwerk bietet u.a. eine spezifische Brandschutz-Checkliste. Auch bei Gebäuden mittlerer Höhe sind die Rettungswege im Brandfalle vorgeschrieben. Orientierungspunkte bilden dabei Fenster, Türen sowie bauliche Besonderheiten wie beispielsweise Terrassen, welche ohne Umweg ins Freie führen. Wegen der Bauhöhe spielen Leitern in konzeptionellen Überlegungen zum Schutz vor Gefahren bei Gebäuden mittlerer Höhe kaum eine Rolle. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der zweite Rettungsweg eine alternative Lösung zur Erreichung von Sicherheit im Gefahrenfalle bildet.

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